Ist eine Kündigung aufgrund der Weigerung zu gendern wirksam? Hiermit befasste sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Hamburg. Wir stellen Ihnen das Urteil vor und geben arbeitsrechtliche Praxishinweise zum Thema genderneutral formulieren.

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Die Klägerin, eine Chemikerin bei der Bundesbehörde „Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie“, war als betriebliche Strahlenschutzbeauftragte tätig. Sie erhielt den Auftrag, eine Strahlenschutzanweisung zu verfassen und darin geschlechtergerechte Formulierungen zu verwenden. Die Arbeitnehmerin verweigerte dies, weshalb die Arbeitgeberin zunächst Abmahnungen und schließlich die fristlose Kündigung aussprach.
Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Eine ausdrückliche Grundsatzentscheidung zur Verwendung von Gendersprache musste das Gericht jedoch nicht treffen. Ausschlaggebend war, dass das Verfassen der Strahlenschutzanweisung nach Auffassung des Gericht bereits nicht zum originären Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin gehörte. Die Klägerin war demnach nicht verpflichtet, die Anpassungen vorzunehmen. Infolge dessen waren auch die Abmahnungen und die darauf gestützte Kündigung unwirksam.
Der Arbeitgeber verfügt grundsätzlich über das Direktionsrecht gemäß § 106 GewO. Dies umfasst die Befugnis, Arbeitnehmern verbindliche Anweisungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu erteilen. Hierzu gehören auch Vorgaben zur sprachlichen Kommunikation, insbesondere gegenüber Kunden und externen Partnern.
Auch in betrieblichen Regelungen oder Rundschreiben kann geschlechterneutrale Sprache arbeitgeberseitig verlangt werden. Der Sprachgebrauch unter Kollegen bleibt jedoch grundsätzlich frei, sodass der Arbeitgeber hierzu keine Vorgaben machen darf.
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