Aus dem Arbeitsrecht

Einheit des Verhinderungsfalles: Keine Entgeltfortzahlung mehr nach sechs Wochen?

Bereits im Jahr 2019 entwickelte das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles. Danach ist bei einer Erstbescheinigung nach einer bereits sechswöchigen Krankschreibung keine Entgeltfortzahlung mehr zu leisten, wenn die Erstbescheinigung nahtlos erfolgt.

„RECHT deutlich – Arbeitsrecht in Kürze“

Thema der 4. Folge: EINHEIT DES VERHINDERUNGSFALLS

Wenn ein Arbeitnehmer bereits seit sechs Wochen erkrankt ist, würde Krankengeld anfallen – es sei denn, der Arbeitnehmer ist wieder gesund und arbeitet wieder. Das wäre der wünschenswerte Fall. Allerdings kann es auch passieren, dass Sie als Arbeitgeber eine neue Krankschreibung erhalten, die als Erstbescheinigung bezeichnet ist. Da es sich damit um eine neue Krankheit handelt, müssten Sie erneut eine Entgeltfortzahlung leisten. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn es sich um eine nahtlos eingetretene Neuerkrankung handelt. Nahtlos meint, dass seit Ende der letzten Krankschreibung und Beginn der neuen Krankschreibung der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. 
 

Dazu das BAG:

„Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer ,ersten' krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der ,Erstbescheinigung' attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.“

Besonders interessant ist der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles dahingehend, dass den Arbeitnehmer die Beweislast trifft. Er muss nachweisen, dass die vorige Krankheit komplett ausgeheilt war bevor die neue begann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung unter Berufung auf die Einheit des Verhinderungsfalles verweigert. Das Urteil des BAG vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) ist zwar schon etwas älter, aber dennoch nach wie vor interessant genug, um wieder ins Gedächtnis gerufen zu werden.

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