Die Gesetzgebung rund um Künstliche Intelligenz (KI) steht noch am Anfang. Mittlerweile gibt es mit der aktuellen KI-Verordnung der EU die erste umfassende KI-Reglementierung der Welt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es einiges zu beachten.
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Hier gibt § 613 BGB eine hilfreiche Antwort. Es spricht von Unübertragbarkeit: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.“
Arbeitnehmer dürfen ihre Aufgaben also nicht vollständig von einer KI erledigen lassen, wenn der Arbeitgeber dafür nicht sein Einverständnis gegeben hat und würden damit eine Kündigung oder zumindest Abmahnung riskieren. Als Hilfsmittel zur Erbringung der Arbeitsleistung darf KI allerdings sehr wohl genutzt werden.
Das zeigt: Die Abgrenzung wird nicht immer leicht sein und auch Urheberrechtsprobleme sind nicht auszuschließen, weshalb die Nutzung von KI im Betrieb geregelt werden sollte.
Nach § 106 GewO umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers die Nutzung von Arbeitsmitteln, also auch von Software- bzw. KI-Anwendungen. Mit diesem Recht geht für den Arbeitgeber allerdings auch eine Pflicht einher, denn er ist für das Vermitteln von KI-Kompetenz im Sinne der KI-Verordnung verantwortlich.
Auch die DSGVO hat in Sachen KI-Einsatz einige Wörtchen mitzureden: KI darf keine ausschließlich automatisierten, rechtserheblichen Entscheidungen allein treffen (Art. 22 DS-GVO) und nicht sachgrundlos benachteiligen (§ 1 AGG). Besonders in Bewerbungs- und Kündigungsprozessen mit naturgemäß vielen personenbezogenen Daten gibt es hohe Anforderungen an den Einsatz von KI.
Den Betriebsrat rechtzeitig einzubinden, ist generell anzuraten und bspw. in folgenden Fällen Pflicht:
Zum Thema Mitbestimmung beim Einsatz von KI gibt es bislang ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg.
Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz haben, stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen aus unserer Rechtsabteilung unterstützend zur Seite – über die bekannten Wege oder info@chemienord.de und die Telefonnummer 0511 98490-0.
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