Aus dem Arbeitsrecht

Nebenjobs dürfen die Haupttätigkeit nicht belasten

Ob auf dem Wochenmarkt Gemüse verkaufen oder in einer Bar kellnern – oft haben Mitarbeitende einen Nebenjob. In der Regel ist das kein Problem, kann aber zu einem werden, wenn darunter der Hauptjob leidet. Wir erklären, worauf Arbeitgeber bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten achten sollten. 

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Zunächst einmal ist es ratsam, bereits im Arbeitsvertrag festzuhalten, dass der Arbeitnehmende verpflichtet ist seinen Arbeitgeber über eine geplante Nebentätigkeit zu informieren. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Nebentätigkeiten nicht ohne sachlichen Grund verbieten. Er kann sie jedoch untersagen, wenn dadurch mögliche Interessenskonflikte oder Beeinträchtigungen seiner betrieblichen Interessen entstehen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen 
 

  • Der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit bei der Konkurrenz ausüben möchte.
  • Die Nebentätigkeit die Überlastung oder Übermüdung des Arbeitnehmers zur Folge hat.
  • Durch die Nebentätigkeit die Arbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitschutzgesetzes überschritten werden. Sowohl bei der Haupt- als auch Nebentätigkeit müssen die Arbeitszeitgrenzen (10-Std.-Tag, 48-Std. Woche) eingehalten werden.  Auch hat „der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholung“, weshalb Nebentätigkeiten während des Urlaubs problematisch sein können. Es kommt also darauf an, ob durch die Nebentätigkeit der Erholungszweck gefährdet wird. 

Festzuhalten ist: Der Arbeitnehmer muss trotz Nebentätigkeit in der Lage sein, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen

Welche Informationen Arbeitnehmer über ihre Nebentätigkeit mitteilen müssen

Der Arbeitgeber sollte sich genau darüber informieren, welche Nebentätigkeit der Arbeitnehmer beabsichtigt, aufzunehmen. 

    Arbeitnehmer müssen mitteilen,
     

    • um welche Tätigkeit es sich handelt,
    • in welchem Umfang bzw. zu welchen Arbeitszeiten sie ausgeübt wird und
    • wer Arbeit- oder Auftraggeber ist.

    Auflagen können sich anbieten, um betriebliche Interessen zu schützen und gleichzeitig dem Arbeitnehmer die Ausübung der Nebentätigkeit zu ermöglichen. 

    Übrigens: Zeigt ein Mitarbeitender seine Nebentätigkeit trotz Anzeigepflicht nicht an, kann der Arbeitgeber abmahnen oder sogar – bei wiederholtem Verstoß – verhaltensbedingt kündigen. 

    Wann und wie können Arbeitgeber eine Genehmigung widerrufen?

    Wird eine Nebentätigkeit genehmigt, kann ein Widerrufsvorbehalt sinnvoll sein. So behält sich der Arbeitgeber die Möglichkeit vor, die Genehmigung später zu widerrufen, falls doch betriebliche Interessen beeinträchtigt werden (bspw. bei geänderten Umständen). Ob eine Widerrufsmöglichkeit besteht, bedarf allerdings einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung. Wie sollten Arbeitgeber hierbei am besten vorgehen? 

    Grundsätzlich sollten zunächst Gespräche mit dem entsprechenden Mitarbeitenden geführt werden, um die konkreten Umstände der Nebentätigkeit zu erfahren, bestenfalls gemeinsam Lösungen zu finden und Streitigkeiten vorzubeugen: 

    1. Mitarbeiter schriftlich um Stellungnahme bitten
    2. Zum Gespräch/Klärung einladen
    3. Wenn kein Kompromiss erzielt werden kann, Genehmigung widerrufen

    Wenn Sie Bedarf haben an Vertragsklauseln oder Musterschreiben, wenden Sie sich gerne an die Kolleginnen und Kollegen aus unserer Rechtsabteilung über info@chemienord.de oder die Telefonnummer 0511 98490-0.

    Wichtig: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung seine Nebentätigkeit weiter ausführt. Eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet für sich allein noch nicht zwingend ein generelles Nebentätigkeitsverbot, aber die Nebentätigkeit darf den Heilungsprozess in Bezug auf die konkret geschuldete Hauptarbeitsleistung nicht verzögern. 

    Ebenso kann eine Nebentätigkeit während der Krankschreibung ein Indiz für eine vorgetäuschte Krankheit sein, was rechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung haben kann. Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die Nebentätigkeit mit der Arbeitsunfähigkeit vereinbar war, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und des Gesundheitszustands des Arbeitnehmenden.

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