Aus dem Arbeitsrecht

Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt rechtfertigt fristlose Kündigung

Krankschreibungen nur auf Grundlage eines Online-Fragebogens haben keinerlei Beweiswert für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Im Gegenteil: Ihre Vorlage kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm vor Kurzem in einem Urteil entschieden.
 

Foto: stock.adobe.com/Marc Wiegelmann

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Kläger, ein IT-Consultant, hatte sich im August 2024 für vier Tage krankgemeldet und eine im Internet gegen Gebühr erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Der Anbieter bot zwei Varianten an: eine teurere Version mit ärztlichem Gespräch und eine günstigere ohne jeglichen Arztkontakt. Der Kläger entschied sich für die zweite Option, bei der die Krankschreibung allein auf Basis eines standardisierten Online-Fragebogens durch einen ausschließlich online tätigen Mediziner ausgestellt wurde.

Die Bescheinigung erweckte durch Bezeichnungen wie „Fernuntersuchung“ den Anschein einer ärztlichen Begutachtung, ohne dass ein persönlicher, telefonischer oder digitaler Arztkontakt stattgefunden hätte. Der Arbeitgeber zahlte zunächst Entgeltfortzahlung, stellte jedoch nachträglich fest, dass die AU-Bescheinigung nicht im elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse hinterlegt war. Nach Aufklärung der Umstände wurde der Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich, gekündigt.

AU-Bescheinigung durch Online-Fragebogen hat keinen Beweiswert

Nach Auffassung des LAG Hamm lag eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht vor. Der Kläger habe bewusst den Eindruck erweckt, die Arbeitsunfähigkeit sei ordnungsgemäß ärztlich festgestellt worden, obwohl dies nicht der Fall war. Da die Online-Bescheinigung ohne Arztkontakt ausgestellt wurde, fehle es an den in der AU-Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für eine wirksame Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Damit war der üblicherweise hohe Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit lag folglich wieder beim Arbeitnehmer, der dies nicht nachweisen konnte.

Zudem wertete das Gericht das Verhalten als Erschleichen von Entgeltfortzahlung. Auf eine Abmahnung konnte aufgrund des schweren Vertrauensbruchs verzichtet werden. 

Keine Entlastung durch Systemmeldung oder Gespräch 

Der Einwand des Klägers, die Arbeitgeberin habe die Bescheinigung durch eine technische Systemmeldung („approved“) akzeptiert, blieb ohne Erfolg. Das LAG stellte klar, dass es sich hierbei lediglich um eine automatische Eingangsbestätigung handelt, nicht jedoch um eine inhaltliche Prüfung oder Anerkennung der AU.

Ebenso wenig konnte der Kläger aus einem Gespräch, in dem die Krankheitstage als Urlaubstage gewertet werden sollten, einen wirksamen Kündigungsverzicht ableiten. Eine derartige Vereinbarung setze voraus, dass der Arbeitgeber unmissverständlich auf sein Kündigungsrecht verzichte – daran fehlte es.

Auch die Kündigungserklärungsfrist war gewahrt, da die Arbeitgeberin innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung handelte.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der digitalen Krankschreibung. Die Entscheidung des LAG Hamm stärkt Arbeitgeber darin, konsequent gegen missbräuchliche Online-AU-Bescheinigungen vorzugehen. Sie gibt zugleich klare Leitlinien für den Umgang mit digitalen Krankschreibungen: Nur wenn ein tatsächlicher Arzt-Patienten-Kontakt – persönlich, telefonisch oder per Video – stattgefunden hat, ist eine Arbeitsunfähigkeit rechtswirksam festgestellt.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztlichen Kontakt genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und verliert ihren Beweiswert. Arbeitgeber sollten den Sachverhalt prüfen, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen.

In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Bei Unklarheiten sollte die Krankenkasse eingebunden und ggf. der Medizinische Dienst eingeschaltet werden.
  • Privatärztliche Bescheinigungen sind nur beachtlich, wenn der ausstellende Arzt über eine gültige Approbation verfügt und Mitglied einer deutschen Ärztekammer ist.
  • Eine technische Bearbeitungsbestätigung im HR-System begründet weder eine Genehmigung noch einen Verzicht auf arbeitsrechtliche Reaktionen.
  • Bei schwerem Vertrauensbruch, wie hier, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich.

 

Liste der Artikel

Alle Artikel aus dieser Ausgabe




In unserer aktuellen Ausbildungsmarketing-Kampagne orientieren wir uns optisch dieses Mal an den derzeit beliebten Computerspiel-Klassikern.

Mitgliedermagazin


Der „Fachkräftecheck Chemie 2025“ zeigt, wie sich die Verfügbarkeit von Fachkräften entwickelt und was eine gute Personalstrategie ausmacht.

Mitgliedermagazin


Kennen Sie die 31 entscheidenden Faktoren, die über den Erfolg Ihres Transformationsprozesses im Unternehmen entscheiden?

Mitgliedermagazin


In unserer Veranstaltungsreihe "Positionsbestimmung" referieren namhafte Stakeholder über aktuelle Themen, wie zuletzt Asyl- und Fachkräftemigration.

Mitgliedermagazin


Wir geben einen aktuellen Überblick über beliebte und neue Angebote unseres Weiterbildungsanbieters Questwärts.

Mitgliedermagazin