Krankschreibungen nur auf Grundlage eines Online-Fragebogens haben keinerlei Beweiswert für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Im Gegenteil: Ihre Vorlage kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm vor Kurzem in einem Urteil entschieden.

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Der Kläger, ein IT-Consultant, hatte sich im August 2024 für vier Tage krankgemeldet und eine im Internet gegen Gebühr erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Der Anbieter bot zwei Varianten an: eine teurere Version mit ärztlichem Gespräch und eine günstigere ohne jeglichen Arztkontakt. Der Kläger entschied sich für die zweite Option, bei der die Krankschreibung allein auf Basis eines standardisierten Online-Fragebogens durch einen ausschließlich online tätigen Mediziner ausgestellt wurde.
Die Bescheinigung erweckte durch Bezeichnungen wie „Fernuntersuchung“ den Anschein einer ärztlichen Begutachtung, ohne dass ein persönlicher, telefonischer oder digitaler Arztkontakt stattgefunden hätte. Der Arbeitgeber zahlte zunächst Entgeltfortzahlung, stellte jedoch nachträglich fest, dass die AU-Bescheinigung nicht im elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse hinterlegt war. Nach Aufklärung der Umstände wurde der Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich, gekündigt.
Nach Auffassung des LAG Hamm lag eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht vor. Der Kläger habe bewusst den Eindruck erweckt, die Arbeitsunfähigkeit sei ordnungsgemäß ärztlich festgestellt worden, obwohl dies nicht der Fall war. Da die Online-Bescheinigung ohne Arztkontakt ausgestellt wurde, fehle es an den in der AU-Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für eine wirksame Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Damit war der üblicherweise hohe Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit lag folglich wieder beim Arbeitnehmer, der dies nicht nachweisen konnte.
Zudem wertete das Gericht das Verhalten als Erschleichen von Entgeltfortzahlung. Auf eine Abmahnung konnte aufgrund des schweren Vertrauensbruchs verzichtet werden.
Der Einwand des Klägers, die Arbeitgeberin habe die Bescheinigung durch eine technische Systemmeldung („approved“) akzeptiert, blieb ohne Erfolg. Das LAG stellte klar, dass es sich hierbei lediglich um eine automatische Eingangsbestätigung handelt, nicht jedoch um eine inhaltliche Prüfung oder Anerkennung der AU.
Ebenso wenig konnte der Kläger aus einem Gespräch, in dem die Krankheitstage als Urlaubstage gewertet werden sollten, einen wirksamen Kündigungsverzicht ableiten. Eine derartige Vereinbarung setze voraus, dass der Arbeitgeber unmissverständlich auf sein Kündigungsrecht verzichte – daran fehlte es.
Auch die Kündigungserklärungsfrist war gewahrt, da die Arbeitgeberin innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung handelte.
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der digitalen Krankschreibung. Die Entscheidung des LAG Hamm stärkt Arbeitgeber darin, konsequent gegen missbräuchliche Online-AU-Bescheinigungen vorzugehen. Sie gibt zugleich klare Leitlinien für den Umgang mit digitalen Krankschreibungen: Nur wenn ein tatsächlicher Arzt-Patienten-Kontakt – persönlich, telefonisch oder per Video – stattgefunden hat, ist eine Arbeitsunfähigkeit rechtswirksam festgestellt.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztlichen Kontakt genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und verliert ihren Beweiswert. Arbeitgeber sollten den Sachverhalt prüfen, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen.
In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
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