Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. März 2025 zeigt, welche strafrechtlichen Risiken drohen, wenn im öffentlichen Dienst Abfindungen in einer Größenordnung vereinbart werden, die jede sachliche Rechtfertigung vermissen lassen und wirft damit zwangsläufig die Frage auf, was dies für vergleichbare Fälle in der Privatwirtschaft bedeutet.

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Dem Verfahren lag die Trennung von einem langjährig beschäftigten Verwaltungsangestellten der Stadt Iserlohn zugrunde, der seit 2008 mit einem Monatsgehalt von rund 3.700 € brutto im öffentlichen Dienst tätig war. Nach erheblichen Spannungen mit Vorgesetzten, insbesondere im Zusammenhang mit einem neuen Schichtdienstmodell, unterbreitete die Stadt ihm ein Aufhebungsangebot zu folgenden Konditionen: mehrere Monate bezahlte Freistellung und eine Abfindung in einem Gesamtvolumen von rund 265.000 € brutto.
Im Strafverfahren stand zur Prüfung, ob die Verantwortlichen mit dieser Zusage gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstießen und dadurch der Tatbestand der Untreue sowie eine Beteiligung hieran erfüllt wurde.
Der BGH hat mit seinem Urteil eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der Personalverantwortliche verletzte seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadt, indem er eine objektiv unangemessene Abfindung durchsetzte. Zugleich sah das Gericht auch den Arbeitnehmer in der Pflicht. Weil er die außergewöhnlich hohe Zahlung annahm, obwohl ihm die fehlende haushaltsrechtliche Grundlage bewusst war, wertete der BGH dies als Beihilfe zur Untreue.
Tragend war dabei die Feststellung, dass es für die konkrete Höhe der Abfindung keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund gab und das kommunale Vermögen spürbar belastet wurde. Damit zieht der BGH Grenzen zwischen zulässigem Verhandlungsspielraum und strafbarer Überschreitung.
Das BGH-Urteil verdeutlicht, dass im öffentlichen Dienst exorbitant hohe, sachlich nicht begründbare Abfindungen oder Sonderzahlungen den Untreuestraftatbestand erfüllen können. Im öffentlichen Sektor greift das Haushaltsrecht verschärfend ein, denn der Staat darf nichts „verschenken“.
Personalverantwortliche in Unternehmen müssen dadurch zukünftig keine generelle Angst vor Strafverfolgung haben. Es gilt weiterhin der Grundsatz der Verhandlungsfreiheit, eine rechtliche Obergrenze für Abfindungssummen besteht nicht. Aber dennoch sollte beachtet werden, dass eine strafbare Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommt, wenn die Abfindung außergewöhnlich hoch und objektiv nicht gerechtfertigt ist, die Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Unternehmen verletzt wird und ein Vermögensnachteil entsteht. Entscheidend sind – wie immer - die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die sachliche Rechtfertigung, die Einhaltung interner Entscheidungswege und das Maß der Überschreitung des Ermessensspielraums.
Solange Abfindungen transparent begründet sind (bspw. durch Prozesskostenersparnis, Risikoabwägung oder branchenübliche Sätze), dokumentiert werden und im wirtschaftlichen Rahmen bleiben, bleibt der Verhandlungsspielraum erhalten. Klare interne Vorgaben mit Freigabeschwellen für höhere Summen sind ebenso empfehlenswert. Nur krasse Ausreißer nach oben, die sich weder rechtlich noch wirtschaftlich vernünftig erklären lassen, bewegen sich im strafrechtlichen Gefahrenbereich. Erfasst sind somit nicht die üblichen, gut begründeten Abfindungsregelungen, die im Rahmen des arbeitsrechtlichen Vergleichsalltags ausgehandelt werden. Die strafrechtliche Sanktionierung bleibt auf Fälle evidenter und schwerwiegender Pflichtverletzungen beschränkt.
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