Beim Desksharing stehen in einem Unternehmen weniger Arbeitsplätze zur Verfügung als Mitarbeiter tätig sind, sodass die Büroarbeitsplätze geteilt werden und Bürofläche eingespart werden kann. Wir erklären, was aus arbeitsrechtlicher Sicht beim Desksharing zu beachten ist.
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Die Wahl des Bürokonzepts und der Bereitstellung von Arbeitsmitteln unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Arbeitnehmer haben also keinen individuellen Anspruch auf einen eigenen Schreibtisch oder eine bestimmte Ausstattung. Mit der Einführung des Desksharings wird der Arbeitnehmer verpflichtet, sich einen freien Arbeitsplatz zu suchen und bei vollständiger Belegung den Vorgesetzten zu informieren. Ob die Suche nach dem Prinzip „first come, first served“ oder über ein Buchungssystem erfolgt, kann der Arbeitgeber entscheiden.
Hinsichtlich des Datenschutzes beim Desksharing kann der Arbeitgeber seiner Verantwortlichkeit bspw. durch eine Clean Desk-Policy und eine Belehrung der Arbeitnehmer nachkommen. Das heißt, Teil der Desksharing-Guidelines kann eine Clean Desk Policy sein, nach welcher jeder Beschäftigte verpflichtet ist, den von ihm genutzten Arbeitsplatz so zu hinterlassen, dass sich an diesem Arbeitsplatz keinerlei Arbeitsmittel oder persönliche Gegenstände befinden.
Die Zeit der Arbeitsplatzsuche sowie das Aufräumen dieses Platzes ist zu vergütende Arbeitsleistung.
Das Desksharing betrifft die Erbringung der arbeitsvertraglichen Leistung und ist damit grundsätzlich mitbestimmungsfrei.
Sollten bei Einführung des Desksharings jedoch umfangreiche bauliche Maßnahmen oder neue Computersysteme für eine erheblich andere Arbeitsmethode oder Betriebsorganisation sorgen, ist eine Mitbestimmung des Betriebsrats erforderlich.
Ebenfalls mitbestimmungspflichtig ist die Einführung eines Buchungstools, da sich dies – unabhängig von der Intention des Arbeitgebers – zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle nutzen lassen könnte.
Eine Clean Desk-Policy bedarf der Mitbestimmung, wenn sie konkrete Vorgaben zum Aufstellen persönlicher Gegenstände enthält. Im Übrigen sind die allgemeinen Informations-, Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats vor Einführung des Desksharings zu beachten.
Um die hygienischen Erfordernisse an Arbeitsstätten auch bei der Nutzung durch mehrere Personen zu erfüllen, sollten Reinigungsintervalle kürzer bemessen werden. Außerdem ist vor Einführung des Konzepts eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.
Für ein abgerundetes Konzept sollten in der Planung die für Arbeitssicherheit zuständige Person, der Betriebsarzt, der Datenschutzbeauftragte sowie die IT-Abteilung eingebunden werden.
Es ist zudem empfehlenswert, sowohl den Betriebsrat als auch die Belegschaft transparent in die Planung einzubeziehen und somit möglichst frühzeitig für eine größere Akzeptanz zu sorgen.
Für Rückfragen rund um die Themen Desksharing, Homeoffice oder mobiles Arbeiten wenden Sie sich gerne direkt an Ihre Ansprechpartner aus unserer Rechtsabteilung oder kontaktieren Sie uns über info@chemienord.de bzw. die Telefonnummer 0511 98490-0.
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