Der demografische Wandel verschärft den Fachkräftemangel in vielen Branchen. Für Arbeitgeber wird die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitenden über die Regelaltersgrenze hinaus deshalb zunehmend zu einem strategisch wichtigen Instrument, um Erfahrung, Know-how und Stabilität im Betrieb zu sichern. Wir erklären, was es aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten gibt, wenn bewährte Fachkräfte noch eine Zeit lang im Unternehmen gehalten oder nach Eintritt in den Ruhestand gezielt erneut eingesetzt werden sollen.

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Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Soll die Beschäftigung beendet oder fortgesetzt werden, kommt es auf die jeweilige vertragliche Grundlage an. Zu prüfen ist, ob Altersgrenzen, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters beenden, vereinbart wurden. Hier kommt es auf den genauen Wortlaut der Regelung an.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zudem nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI vereinbaren, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch über das Renteneintrittsalter hinaus, ggf. auch mehrfach, hinausgeschoben wird. Wollen die Parteien hiervon Gebrauch machen, ist zu beachten, dass die sog. Hinausschiebensvereinbarung im laufenden Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird und zu einem nahtlosen Übergang führt.
Sofern es einen Betriebsrat gibt, sind außerdem dessen Mitbestimmungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG zu beachten, wenn Beschäftigte vor dem Renteneintritt befristet weiterbeschäftigt oder nach Eintritt in den Ruhestand erneut eingestellt werden sollen.
Sozialversicherungsrechtlich ist zu beachten, dass der Arbeitgeber auch bei der (Weiter-) Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abführen muss. Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Vollrente beziehen, unterliegen weiterhin der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ausgenommen sind lediglich geringfügige Beschäftigungen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eröffnete der neue § 41 Abs. 2 SGB VI eine zusätzliche Möglichkeit, Arbeitsverträge mit Beschäftigten im Rentenalter sachgrundlos zu befristen. Damit wird das bisherige Vorbeschäftigungshindernis für diese Zielgruppe in einem eng begrenzten Rahmen durchbrochen.
Das bedeutet, dass auch wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat, nun mit einem Regelaltersrentner ein sachgrundlos befristeter Vertrag geschlossen werden kann, sofern die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Dies schafft mehr Flexibilität bei der Weiterbeschäftigung, ohne dass ein klassischer Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG nachgewiesen werden muss.
Für Arbeitgeber ist auch die rentenrechtliche Flexibilität interessant. Mitarbeitende, die bereits das sozialversicherungsrechtliche Renteneintrittsalter erreicht haben, können unbegrenzt hinzuverdienen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt dies auch bei vorgezogenen Altersrenten. Hinzuverdienstgrenzen bestehen insoweit nicht mehr.
Hinzu kommt das Modell der Teilrente. Rentner können ihre Altersrente als Teilrente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten – die Teilrente kann zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente liegen. Das eröffnet gerade bei reduzierter Arbeitszeit ein flexibles Modell für Unternehmen und Beschäftigte.
Bei Fragen zur Umsetzung steht Ihnen die Rechtsabteilung gern zur Verfügung.
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