Aus dem Arbeitsrecht

Nachweisgesetz: Neue Änderungen in Kraft

Durch das geänderte Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber im Rahmen der Hinweispflichten nun auch Informationen angeben, die einen möglichen Kündigungsschutzprozess betreffen. Welche das sind und was Sie beachten müssen, hören Sie in der neuen Folge unseres Podcasts „RECHT deutlich – Arbeitsrecht in Kürze“ (siehe unten).

Bild: stock.adobe.com/fotogestoeber

Von Frances Fröhlich

Am 1. August trat das geänderte Nachweisgesetz in Kraft. Wesentliche Änderungen betrafen dabei den § 2 NachweisG, wonach der Katalog der aufzuführenden Informationen um einige Punkte ergänzt wurde. Hervorzuheben – aufgrund der Umstrittenheit und weil es befremdlich erscheint – ist die Pflicht des Arbeitgebers, im Rahmen der Hinweispflichten auch Informationen anzugeben, die einen möglichen Kündigungsschutzprozess betreffen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kündigungsfristen zu nennen und darauf hinzuweisen, dass die Kündigung der Schriftform bedarf, egal von wem sie erklärt wird. Das mag bei vielen Arbeitgebern bereits in den Musterverträgen ohnehin enthalten sein, insoweit herrscht noch keine Verstimmung. Nun muss der Arbeitgeber aber auch darüber informieren, dass der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren einleiten kann und angeben, welche Voraussetzungen dieses hat, sprich: welche Fristen der Arbeitnehmer einhalten muss, wenn er sich gerichtlich gegen die Kündigung zur Wehr setzen will, und an welche Gerichtsbarkeit er sich zu wenden hat.

Der vage Wortlaut dieser Bestimmung lässt allerdings Spekulationen darüber zu, ob der Arbeitgeber mit den eben genannten Angaben seiner Informationspflicht bereits gerecht wird. Müsste er vielleicht auch über die Wirksamkeitserfordernisse des jeweiligen Kündigungstyps informieren? Zu denken wäre da z. B. an die betriebsbedingte Kündigung. Muss der Arbeitgeber am Ende über die Sozialauswahl oder die Massenentlassungsanzeige informieren? Dies wird tatsächlich erst die Zeit zeigen. Erst wenn es hierzu Rechtsprechung gibt, wird es einen zuverlässigeren Weg geben, den man beschreiten sollte.

Welche weiteren Mindestangaben es gibt, über die der Arbeitgeber informieren muss, und welche Angaben sich vielleicht schon in Ihren Standardarbeitsverträgen befinden, hören Sie im Podcast.

„RECHT deutlich – Arbeitsrecht in Kürze“

Thema der 3. Folge: GEÄNDERTES NACHWEISGESETZ

Liste der Artikel

Alle Artikel aus dieser Ausgabe




Unsere neue Social Media-Kampagne richtet sich gezielt an Studienaussteiger. Welches Potenzial in dieser Zielgruppe steckt, weiß man auch bei tesa.



Executive Coach Dr. Stefan Wachtel erklärt, was gute Kommunikation ausmacht und warum sie für Manager besonders wichtig ist.

Trends


BAVC und IGBCE haben 2022 das Förderprogramm AusbildungPlus vereinbart. Damit wollen sie die Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen stärken.



Die Zahl der Ausbildungsplätze in der norddeutschen Chemieindustrie war 2022 so hoch wie noch nie in den letzten 20 Jahren.



Erfahren Sie, welche aktuellen Themen wir bei unserem Personalleiterkreis im November besprochen haben.

Aus dem Verband